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AGB

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB) gelten für alle Werkverträge

(nachfolgend «Vertrag») zwischen der concept7 und Drittpersonen

(nachfolgend «Bestellerin»; gemeinsam nachfolgend «Parteien»).
 

2. Vertragsbestandteile

Die vorliegenden AGB und deren Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil für sämtliche Verträge zwischen der concept7 und der Bestellerin. Der Vertrag und, sofern kein Vertrag besteht, die Offerte geht diesen AGB vor. Sofern im Individualvertrag und in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, sind die SIA 118, subsidiär Art. 363 bis Art. 379 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) anwendbar.

Die Bestellerin anerkennt diese AGB vollumfänglich. Dem Vertrag und diesen AGB widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen der Bestellerin gelten nur, soweit die concept7 GmbH diese schriftlich anerkannt hat.
 

3. Gültigkeitsdauer der Offerten

Offerten von der concept7 sind während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern auf der Offerte keine andere Gültigkeitsdauer vermerkt ist.
 

4. Pläne und Berechnungen

Die Bestellerin verpflichtet sich, der concept7 die erforderlichen Planunterlagen (insbesondere Informationen, Zeichnungen, Berechnungen) kostenlos zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Instruktionen rechtzeitig zu erteilen.

Die Bestellerin ist verpflichtet, dass bei Erteilung des Vertrages die Baubewilligungen – sofern notwendig – vorhanden und die Vorarbeiten, welche die Ausführung des erteilten Vertrages ermöglichen, erfolgt sind.
 

5. Vergütung und Mehraufwand

Für die Vergütung der Leistungen der concept7 ist der vertraglich vereinbarte Preis massgebend. Ist im Vertrag keine Vergütung beziffert, ist der Preis gemäss der Offerte der concept7 massgebend. Regiearbeiten, besondere Verhältnisse sowie Mehrvergütung wegen veränderter Kostengrundlage (Teuerungsabrechnung) gemäss SIA 118 bleiben vorbehalten.

Mehraufwand, welcher der concept7 entsteht, weil die Bestellerin ihren Pflichten aus dem Vertrag und diesen AGB nicht nachgekommen ist (insbesondere infolge unvollständiger oder zu spät gelieferter Planunterlagen und Instruktionen), ist von der Bestellerin der concept7 zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach den aktuell gültigen Tarifansätzen der concept7 GmbH (vgl. Anhang 1 dieser AGB).

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6. Termine

Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht verbindlich im Werkvertrag festgelegt wurde, richtet sich nach dem Zahlungseingang der Akontozahlung, der Verfügbarkeit der Materialien und Fachkräfte, sowie der Auftragsklarheit.

Baufristen, welche die concept7 der Bestellerin mitgeteilt hat, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Vertragsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden.

Kann die concept7 aus von ihr zu vertretenden Gründen eine Baufrist nicht einhalten, so hat ihr die Bestellerin eine Nachfrist im Umfang von mindestens 30 Kalendertagen anzusetzen.

Kann die concept7 aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen eine Baufrist nicht einhalten, so sind Parteien verpflichtet, die Baufristen einvernehmlich an die veränderten Umstände anzupassen. Insbesondere Verzögerungen infolge zu spät erfolgter Akontozahlungen, unvollständiger oder zu spät gelieferter Planunterlagen und Instruktionen, mangelnder Verfügbarkeit von Materialien und Fachkräften, mangelhafter Auftragsklarheit, etc. gelten nicht als von der concept7 verschuldet.

Bei Verzögerungen von Baufristen ist die Bestellerin nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
 

7. Abnahme und Prüfungspflicht

Nachdem das Werk vollendet ist, übergibt die concept7 das Werk der Bestellerin oder teilt ihr mit, dass das Werk vollendet ist. Die Bestellerin ist verpflichtet, das Werk bei Übergabe umgehend, bei Mitteilung der Vollendung innerhalb von 7 Kalendertragen zu prüfen und abzunehmen.

Die Bestellerin hat allfällige Mängel umgehend schriftlich zu rügen. Die Rügefrist gemäss SIA 118 ist nicht anwendbar.

Die Abnahme des Werks gilt als abgeschlossen, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden.

Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Als wesentliche Mängel gelten Abweichungen von in den Planunterlagen vereinbarten Anforderungen, welche die bestimmungsgemässe Nutzung des Werks durch die Bestellerin erheblich beeinträchtigen oder aufheben. Als unwesentliche Mängel gelten alle Abweichungen von den in den Planunterlagen vereinbarten Anforderungen, die keine wesentlichen Mängel darstellen.

Unterbleibt nach Übergabe des vollendeten Werks oder nach Mitteilung der Vollendung des Werks die

Prüfung durch die Bestellerin, gilt das Werk mit Ablauf der Frist als abgenommen und gemäss Art. 370 OR genehmigt.
 

8. Mängelrechte

Wesentliche Mängel muss die concept7 innert einer angemessenen Frist, mindestens ausmachend 30 Kalendertage, seit Mängelrüge beseitigen. Nach Abschluss der Beseitigung zeigt die concept7 der Bestellerin die Vollendung erneut an. Deckt auch die zweite Abnahme wesentliche Mängel auf, hat die Bestellerin der concept7 GmbH eine Frist, ausmachend mindestens 14 Kalendertage, zur zweiten Nachbesserung anzusetzen.

Bei unwesentliche Mängel kann die Bestellerin von der concept7 ausschliesslich die Nachbesserung verlangen. Die concept7 GmbH ist berechtigt, anstelle einer Nachbesserung eine Minderung der Vergütung zu gewähren.
 

9. Haftung

Jegliche Haftung der concept7 für der Bestellerin entstandene Schäden wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Die concept7 haftet insbesondere nicht für Schäden, welche der Bestellerin entstehen, weil die Bestellerin ihren Pflichten aus dem Vertrag und diesen AGB nicht nachgekommen ist (insbesondere infolge unvollständiger oder zu später gelieferter Planungsunterlagen und Instruktionen).
 

10. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

Akontorechnungen werden am Tag fällig, an welchem die Rechnung ausgestellt wird. Die weitere Vergütung wird bei Übergabe des vollendeten Werkes oder bei Mitteilung der Vollendung des Werkes fällig.

Die Rechnungen der concept7 sind innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zu

bezahlen, unter Vorbehalt der Akontorechnung.

Akontorechnungen der concept7 sind innert 10 Tagen seit Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist die Vifian Möbelwerkstätte AG insbesondere berechtigt, allfällige Rabatte zu kürzen oder zu streichen.
 

11. Änderungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB inkl. der vorliegenden Bestimmung

bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet

werden.
 

12. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise

unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn und Zweck dieser

Vertragsbestimmung aus wirtschaftlicher Sicht möglichst entsprechende Regelung. Dasselbe gilt für

die Füllung von Vertragslücken.

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13. Abtretung und Übertragung

Verträge mit der concept7 oder einzelne daraus hervorgehende Rechte und Pflichten, einschliesslich dieser AGB, dürfen von der Bestellerin nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der concept7 an Dritte abgetreten oder übertragen werden.

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14. Anwendbares Recht

Auf Verträge mit der concept7 und deren Bestandteile, einschliesslich dieser AGB, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
 

15. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit der concept7 und deren Bestandteile, einschliesslich dieser AGB, ist die Stadt Bern.
 

Stand: 22.03.2024
 

Verweis 1: Aktuell gültige Tarifansätze der concept7

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Allg. Konditionen concept7
 

Verrechnungsansätze (exkl. MwSt.)
 

Change Management / Intermin Management                  CHF/h 180.00

Innenarchitektur / Bauleitung/ Projektmanagement        CHF/h 150.00

Personenwagen (Mini)                                                              CHF/km 1.20

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Gewährleistung

Es gelten die einschlägigen SIA Normen (SIA 118 Allg. Bedingungen der Bauarbeiten; SIA 241

Schreinerarbeiten; etc.)
 

Versicherungen

Personen-/Sachschäden pro Schadenfall CHF 10 Mio. Versicherungsgesellschaft .........
 

Verpflichtungen

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- Wir bezahlen für gleiche Arbeit gleiche Löhne für Mann und Frau

- Uns sind in unserem Unternehmen die Umweltbestimmungen bekannt und deren uneingeschränkte Einhaltung wird sichergestellt

- Wir haben die MwSt., die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern bis zum letzten Fälligkeitstermin bezahlt

- Wir haben unsere Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abgerechnet und bezahlt

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Kontoverbindungen:

Raiffeisenbank

Christian Petrini

SWIFT-BIC: RAIFCH22

IBAN: CH44 8080 8006 2971 9226 7

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